allgemeine vertragsgrundlagen kommunikationsdesign (avg kommunikationsdesign)

1. allgemeines

1.1 für alle verträge über kommunikationsdesign-leistungen zwischen uc graphic und dem auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden avg. sie gelten auch dann, wenn der auftraggeber allgemeine geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten avg abweichende bedingungen enthalten.

1.2 die avg von uc graphic gelten auch, wenn uc graphic in kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten bedingungen abweichender bedingungen des auftraggebers den auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 abweichungen von den hier aufgeführten bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen uc graphic ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. vertragsgegenstand

der gegenstand des vertrages richtet sich nach den individualvereinbarungen der parteien. uc graphic schuldet keine leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. geschuldet ist die übergabe der entwürfe in einer art und weise, die die herstellung der sich aus dem vertrags-/auftragszweck ergebenden produkte ermöglicht; die übergabe sogenannter »offener« dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. vergütung

3.1 sämtliche leistungen, die uc graphic für den auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. wünscht der auftraggeber während oder nach leistungserbringung uc graphics sonder- und/oder mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende vergütungspflicht. verzögert sich die durchführung des auftrags aus gründen, die der auftraggeber zu vertreten hat, so kann uc graphic eine angemessene erhöhung der vergütung verlangen. bei vorsatz oder grober fahrlässigkeit kann er auch schadenersatzansprüche geltend machen. die geltendmachung eines weitergehenden verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2 die vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger vereinbarungen aus einem entwurfshonorar und – soweit eine nutzung der leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem nutzungshonorar zusammen. das nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten nutzungsumfang bestimmt. weitergehende nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. vorbehaltlich anderweitiger vereinbarungen wird die vergütung des
entwurfs- und nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen agd vergütungstarif design berechnet, wie er zwischen der allianz deutscher designer (agd) und der vereinigung selbstständige design-studios (sdst) geschlossen wurde. der agd vergütungstarif design kann jederzeit beim auftragnehmer angefordert werden.

3.3 vorschläge des auftraggebers bzw. seiner mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige mitarbeit haben keinen einfluss auf die höhe der vergütung.

4. fälligkeit der vergütung, abnahme, verzug

4.1 die vergütung ist bei ablieferung des werkes fällig. werden die bestellten arbeiten in teilen abgenommen, so ist eine entsprechende teilvergütung jeweils bei einer solchen teilabnahme fällig. erstreckt sich ein auftrag über einen zeitraum von mehr als zwei monaten oder erfordert er von uc graphic finanzielle vorleistungen, die 25% des vereinbarten honorars übersteigen, so sind angemessene abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der gesamtvergütung bei auftragserteilung, ¼ nach fertigstellung von 50% der arbeiten, ½ nach ablieferung.

4.2 die abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen gründen verweigert werden. im rahmen des auftrags besteht gestaltungsfreiheit. mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 bei zahlungsverzug kann uc graphic bei rechtsgeschäften, an denen ein verbraucher nicht beteiligt ist, verzugszinsen in höhe von 8% über dem jeweiligen basiszinssatz der europäischen zentralbank p.a., bei rechtsgeschäften, an denen ein verbraucher beteiligt ist, in höhe von 5% über dem jeweiligen basiszinssatz der europäischen zentralbank verlangen. die geltendmachung eines nachgewiesenen höheren schadens bleibt vorbehalten.

5. nutzungsrechte

5.1 die entwürfe und reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. jede nutzung über den vereinbarten nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem fall durch ein nutzungshonorar gesondert zu vergüten. sie ist bei rechtlich geschützten leistungen nicht gestattet und berechtigt uc graphic neben der forderung eines ergänzenden nutzungshonorar zur geltendmachung von unterlassungs und schadensersatzansprüchen. jede auch nur teilweise nachahmung eines rechtlich geschützten entwurfs oder einer rechtlich geschützten reinzeichnung ist unzulässig. sämtliche entwürfe, reinzeichnungen, konzeptionen und sonstige leistungen von uc graphic werden dem auftraggeber im sinne des § 18 abs. 1 uwg anvertraut. eine unbefugte verwertung oder mitteilung an dritte außerhalb der vertraglichen vereinbarung der parteien ist unzulässig.

5.2 uc graphic räumt dem auftraggeber die für den jeweiligen vertragszweck erforderlichen nutzungsrechte ein. soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im zweifel jeweils nur das einfache nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 jede übertragung oder teilübertragung von nutzungsrechten und jede einräumung von unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen zustimmung uc graphics.

5.4 die nutzungsrechte gehen zug um zug mit der vollständigen bezahlung der vergütung auf den auftraggeber über.

5.5 geschützte entwürfe und reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche einwilligung uc graphics weder im original noch bei der reproduktion verändert werden.

6. namensnennungspflicht

uc graphic ist auf oder in unmittelbarer nähe zu den vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem zusammenhang mit der öffentlichen wiedergabe der leistungen uc graphics namentlich zu nennen, soweit eine nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

7. sonderleistungen, neben- und reisekosten

7.1 sonderleistungen wie die umarbeitung oder änderung von abnahmefähigen entwürfen, reinzeichnungen, konzeptionen, das manuskriptstudium, die drucküberwachung oder zusätzliche korrekturläufe werden nach dem zeitaufwand entsprechend agd vergütungstarif design in der jeweils aktuellen fassung gesondert berechnet.

7.2 uc graphic ist nach vorheriger abstimmung mit dem auftraggeber berechtigt, die zur auftragserfüllung notwendigen fremdleistungen im namen und für rechnung des auftraggebers zu bestellen. der auftraggeber verpflichtet sich, uc graphic entsprechende vollmacht zu erteilen.

7.3 soweit im einzelfall nach vorheriger abstimmung verträge über notwendige fremdleistungen im namen und für rechnung uc graphics abgeschlossen werden, verpflichtet sich der auftraggeber, uc graphic im innenverhältnis von sämtlichen vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem vertragsabschluss ergeben. uc graphic ist in abweichung zu ziffer 4.1 berechtigt, diese kosten in rechnung zu stellen, sobald sie von dem dritten in rechnung gestellt werden.

7.4 auslagen für notwendige technische nebenkosten, insbesondere für spezielle materialien, für die anfertigung von modellen, fotos, zwischenaufnahmen, reproduktionen, satz und druck etc. sind nach vorheriger abstimmung vom auftraggeber zu erstatten.

7.5 reisekosten und spesen für reisen, die im zusammenhang mit dem auftrag zu unternehmen und mit dem auftraggeber abgesprochen sind, sind vom auftraggeber zu erstatten.

8. eigentum an entwürfen und daten

8.1 an entwürfen und reinzeichnungen werden nur nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 die originale sind uc graphic nach angemessener frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem vertragszweck sich etwas anderes ergibt. bei beschädigung oder verlust hat der auftraggeber die kosten zu ersetzen, die zur wiederherstellung der originale notwendig sind. die geltendmachung eines weitergehenden schadens bleibt unberührt.

8.3 die in erfüllung des vertrages entstehenden daten und dateien verbleiben im eigentum uc graphics. uc graphic ist nicht verpflichtet, daten und dateien an den auftraggeber herauszugeben. wünscht der auftraggeber deren herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 hat der kommunikationsdesigner dem auftraggeber daten und dateien, insbesondere sogenannte »offene« dateien zur verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger zustimmung des designers geändert werden, es sei denn, aus dem vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5 die versendung sämtlicher in ziffer 8.1 bis 8.4 genannten gegenstände erfolgt für rechnung des auftraggebers und, sofern der auftraggeber kein verbraucher ist, auf gefahr des auftraggebers.

9. korrektur, produktionsüberwachung, belegexemplare und eigenwerbung

9.1 vor ausführung einer vervielfältigung sind uc graphic korrekturmuster vorzulegen.

9.2 die produktionsüberwachung durch uc graphic erfolgt nur auf grund besonderer vereinbarung.

9.3 von allen vervielfältigten arbeiten überlässt der auftraggeber uc graphic bis zu zehn einwandfreie belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 uc graphic ist berechtigt, diese muster und sämtliche in erfüllung des vertrages entstehenden arbeiten zum zwecke der eigenwerbung in sämtlichen medien unter namentlicher nennung des auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das tätigwerden für den auftraggeber hinzuweisen, sofern uc graphic nicht über ein etwaiges entgegenstehendes geheimhaltungsinteresse des auftraggebers schriftlich in kenntnis gesetzt wurde. etwaige rechte dritter muss uc graphic für seine werbezwecke selbst einholen.

10. haftung

10.1 uc graphic haftet für entstandene schäden z.b. an ihm überlassenen vorlagen, filmen, displays, layouts etc. nur bei vorsatz und grober fahrlässigkeit, es sei denn für schäden aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit; für solche schäden haftet uc graphic auch bei fahrlässigkeit. im übrigen haftet uc graphic für leichte fahrlässigkeit nur, sofern eine pflicht verletzt wird, deren einhaltung für die erreichung des vertragszwecks von besonderer bedeutung ist (kardinalpflicht).

10.2 für aufträge, die im namen und auf rechnung des auftraggebers an dritte erteilt werden, übernimmt uc graphic gegenüber dem auftraggeber keinerlei haftung, es sei denn, uc graphic trifft gerade bei der auswahl des dritten ein verschulden. uc graphic tritt in diesen fällen lediglich als vermittler auf.

10.3 der auftraggeber versichert, dass er zur verwendung aller uc graphic übergebenen vorlagen berechtigt ist. sollte er entgegen dieser versicherung nicht zur verwendung berechtigt sein, stellt der auftraggeber uc graphic von allen ersatzansprüchen dritter frei.

10.4 der auftraggeber hat entwürfe oder reinzeichnungen auf etwaige mängel (richtigkeit von bild, text, zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. für solchermaßen vom auftraggeber freigegebene entwürfe oder reinzeichnungen entfällt jede haftung uc graphics für erkennbare mängel. dies gilt nicht, wenn der auftraggeber ein verbraucher ist.

10.5 beanstandungen offensichtlicher mängel sind innerhalb von 14 tagen nach ablieferung des werks schriftlich bei uc graphic geltend zu machen. zur wahrung der frist genügt die rechtzeitige absendung der mängelrüge.

10.6 der auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche zulässigkeit der entwürfe und sonstigen arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die entwürfe und sonstigen arbeiten im geschäftlichen verkehr verwendet. der designer haftet außer bei vorsatz und grober fahrlässigkeit nicht für die rechtliche zulässigkeit seiner entwürfe und sonstigen arbeiten. er wird den auftraggeber auf rechtliche bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. für die vom auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen arbeiten entfällt jede weitergehende haftung uc graphics.

11. vertragsauflösung

sollte der auftraggeber den vertrag vorzeitig kündigen, erhält uc graphic die vereinbarte vergütung, muss sich jedoch ersparte aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 bgb).

12. schlussbestimmungen

12.1 erfüllungsort und gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der sitz uc graphics.

12.2 es gilt das recht der bundesrepublik deutschland.